Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden „ABG“) des Bayerischen Hauptmünzamtes (im Folgenden “Auftragnehmer”) zur Verwendung gegenüber Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) – Stand Juli 2012

1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von diesen AGB abweichen oder diesen entgegenstehen, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, es sei denn der Auftragnehmer hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2 Mit der Erteilung eines Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit der ausschließlichen Geltung dieser AGB einverstanden.

1.3 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Für den Inhalt und die Auslegung von Verträgen, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen sowie individueller Abreden ist eine schriftliche Vereinbarung oder die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgeblich.

1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber, selbst wenn sich der Auftragnehmer nicht mehr auf sie bezieht.

2. ANGEBOT, LEISTUNG DES AUFTRAGNEHMERS, ÄNDERUNGEN

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.

2.2 Der Auftragnehmer kann Angebote innerhalb von zwei Wochen ab Zugang annehmen. Bestellungen des Auftraggebers stellen verbindliche Aufträge dar. Die Annahme erfolgt durch Erklärung, Auslieferung des Produkts oder Erbringung der Leistung.

2.3 Die Ausführung des Auftrages, insbesondere die Beschaffenheit der von dem Auftragnehmer anzufertigenden, zu liefernden oder zu montierenden Gegenstände (Liefergegenstände) ergibt sich ausschließlich aus den vertraglich vereinbarten Spezifikationen. Der Auftragnehmer kann jederzeit Änderungen der Ausführung des Auftrags oder der Liefergegenstände vornehmen, soweit diese:

2.3.1 erforderlich sind, um gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen gerecht zu werden, und

2.3.2 nicht wesentlich die Eigenschaften und Funktionen der Liefergegenstände beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind.

2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

3. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise des Auftragnehmers zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3.2 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

3.3 Rabatte und Preisnachlässe bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. TEILLEISTUNG, LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT UND VERZUG

4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Bei Teilleistungen kann der Auftragnehmer Zahlungen entsprechend dem Anteil der Teilleistungen am Auftragswert verlangen. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber die Abnahme einer in sich abgeschlossenen Teilleistung im Sinne von Satz 1 vornimmt.

4.2 Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn der Auftraggeber und der Auftragnehmer alle für die Ausführung der Leistung erforderlichen technischen Fragen geklärt haben, insbesondere der Auftraggeber – soweit dies tunlich ist – dem Auftragnehmer ein Mustereinzelstück überlassen hat.

4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen zurückzubehalten, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere die mit dem Auftragnehmer vereinbarten Anzahlungen nicht rechtzeitig leistet oder Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt, die für die vollständige und fristgemäße Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind.

4.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer
– auch innerhalb des Verzugs – die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und durch die die Erbringung der Leistung vorübergehend unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, insbesondere rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, behördliche Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel sowie Krieg. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren.

4.5 Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so ist der Auftraggeber nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, dass die teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Eine vom Auftraggeber zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss mindestens vier Wochen betragen und schriftlich erfolgen.

4.6 Der Umfang von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers wegen Verzugs richtet sich nach Maßgabe von Ziffer 8.

5. GEWÄHRLEISTUNG

5.1 Der Auftragnehmer gewährleistet nur die Einhaltung der gemäß Ziffer 2.3 festgelegten Spezifikationen, welche jedoch keine Garantie bestimmter Eigenschaften darstellt, es sei denn die Parteien haben schriftlich eine Garantie vereinbart.

5.2 Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Feststellung von Mängeln und der Nacherfüllung. Zusätzlich gewährt der Auftraggeber unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Mangels ergeben. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

5.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die vereinbarte von der tatsächlichen Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemäße oder gewöhnliche Verwendung nur unerheblich beeinträchtigt ist. Der Umfang von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers richtet sich nach Maßgabe von Ziffer 8.

5.5 Der Auftragnehmer stellt klar, dass Materialveränderungen, die altersbedingt oder aufgrund von Umweltbedingungen eintreten, keinen Mangel darstellen.

6. GEFAHRÜBERGANG, LIEFERUNG

6.1 Die Sachgefahr geht ab dem Werk des Auftragnehmers in München auf den Auftraggeber über. Eine etwaige Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

6.2 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr nach Erhalt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

6.3 Im Übrigen geht die Gefahr auf den Auftraggeber mit Übergabe über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber sich in Annahmeverzug befindet.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Er ist weiterhin verpflichtet, solche Liefergegenstände auf eigene Kosten gegen Verlust, Feuer- und Wasserschäden, Diebstahl und Elementarschäden in Höhe ihres Kaufpreises zu versichern.

7.3 Lässt ein Dritter unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände pfänden oder beeinträchtigt er in anderer Weise das Eigentum des Auftragnehmers, benachrichtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich, damit der Auftragnehmer Rechtsbehelfe zum Schutz seines Eigentums ergreifen, insbesondere Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Daneben ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten sowie den Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen, dass das jeweilige Produkt im Eigentum des Auftragnehmers steht. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieser Schutzmaßnahmen zu erstatten, haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die von dem Dritten nicht bezahlten Kosten.

7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über etwaige Beschädigungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte sowie über einen Wohnortwechsel des Auftraggebers zu informieren.

7.5 Im Fall des Rücktritts vom Vertrag ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte herauszuverlangen.

8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG, FREISTELLUNG

8.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages oder Vertrages (Vertrag) überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den für einen solchen Vertrag typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

8.3 Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse nach dieser Ziffer 8 gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.4 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

8.5 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche (Ziffer
5) des Auftraggebers beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang (Ziffer 6). Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des schädigenden Ereignisses. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.6 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer, dessen Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von jeglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die dem Auftragnehmer und/oder den genannten Personen aus einer
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Auftraggeber entstehen. Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer sowie den genannten Personen alle für die Rechtsverteidigung erforderlichen und angemessenen Aufwendungen.

9. ABTRETUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE, AUFRECHNUNG

9.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertrag abzutreten.

9.2 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9.3 Vorstehende Ziffer 9.2 gilt entsprechend für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nach
§§ 320, 273 BGB. Der Auftraggeber darf solche Rechte nur ausüben, wenn sie aus derselben vertraglichen Beziehung stammen. In einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt jede einzelne Bestellung als eigener Vertrag.

10. SALVATORISCHE KLAUSEL, KORRESPONDENZSPRACHE, ANWENDBARES RECHT

10.1 Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

10.2 Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz ist in deutscher Sprache zu führen.